1 Die Versammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Fachausschüsse. 2 Eine Aufgabenzuweisung nach einzelnen Veranstaltern ist unzulässig. 3 § 40 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 41
NMedienGFachausschüsse
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Stand 2024-08-29