Jurafuchs

§ 24

NMedienG
Finanzierung von Programmen, Rundfunkwerbung, Teleshopping und Gewinnspiele
Pflichten der Veranstalter
Stand 2024-08-29
(1)
Wird für ein Programm oder eine Sendung ein Entgelt erhoben, so ist dessen Höhe jeweils unmittelbar vor Beginn des Programms oder der Sendung anzukündigen. Ist in diesem Programm oder dieser Sendung Rundfunkwerbung enthalten, so ist dies gleichzeitig anzukündigen.
(2)
Auf lokale und regionale Fernsehprogramme finden § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung.
(3)
Für ein Fensterprogramm nach § 15 Abs. 5 Satz 1 kann die Landesmedienanstalt Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2 , § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen.
(4)
In Programmen von Hochschulen ( § 5 Abs. 1 Nr. 6 ) sind Werbung sowie Einnahmen bringende Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele unzulässig.

Meine Notizen

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