Jurafuchs

§ 45

NMedienG
Haushalts- und Rechnungswesen
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Stand 2024-08-29
1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Landesmedienanstalt sind die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →