Jurafuchs

§ 33

NMedienG
Rechtsform, Organe, Beteiligungen
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Stand 2024-08-29
(1)
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (Landesmedienanstalt - NLM) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Hannover und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung dürfen der Landesmedienanstalt nicht übertragen werden. Die Landesmedienanstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein Dienstsiegel. Sie gibt sich eine Hauptsatzung.
(2)
Die Organe der Landesmedienanstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Als weitere Organe dienen der Landesmedienanstalt die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach Maßgabe der Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3)
Die Landesmedienanstalt kann sich im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach § 34 an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen. Bei der Beteiligung hat die Landesmedienanstalt eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 des Handelsgesetzbuchs sicherzustellen.

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