Die Dauer der Amtszeit der Versammlung bleibt bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtszeit unberührt.
§ 54
NMedienGÜbergangsregelungen
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Stand 2024-08-29