1 Für Personen, die tätig sind für Anbieter von Telemedien, die mit den in § 23 MStV genannten Stellen vergleichbar sind, und deren Arbeitsweise derjenigen der genannten Stellen entspricht, gilt § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 und 8 , Abs. 2 Sätze 1 bis 4 und Abs. 3 MStV entsprechend. 2 Für die Überwachung der Einhaltung des Satzes 1 ist die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde zuständig.
§ 50
NMedienGDatenverarbeitung durch vergleichbare Anbieter von Telemedien
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Stand 2024-08-29