Jurafuchs

§ 51

NMedienG
Aufsicht über den Datenschutz bei privaten Rundfunkveranstaltern
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Stand 2024-08-29
1 Sieht die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 22 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) Anhaltspunkte dafür, dass die Datenverarbeitung eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Medienstaatsvertrages verstößt, so kann sie über Artikel 58 Abs. 1 bis 3 der Datenschutz-Grundverordnung hinaus die Verantwortliche oder den Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiterin oder den Auftragsverarbeiter auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. 2 Sie unterrichtet gleichzeitig die Landesmedienanstalt. 3 In der Stellungnahme nach Satz 1 soll auch dargestellt werden, wie die Folgen eines Verstoßes beseitigt und künftige Verstöße vermieden werden sollen. 4 Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiterinnen oder Auftragsverarbeiter leiten der Landesmedienanstalt eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. 5 § 20 Abs. 3 NDSG gilt entsprechend. 6 Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Landesmedienanstalt und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

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