Rundfunkveranstaltern und Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien steht das sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebende Auskunftsrecht gegenüber Behörden zu.
§ 49
NMedienGAuskunftsrecht
Auskunftsrecht, Datenschutz, Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Stand 2024-08-29