Jurafuchs

§ 43

NMedienG
Direktorin oder Direktor
Niedersächsische Landesmedienanstalt
Stand 2024-08-29
(1)
Die Direktorin oder der Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. § 36 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben; die Versammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Versammlung beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen, wenn sie beabsichtigt, die bisherige Direktorin oder den bisherigen Direktor erneut zu wählen. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund möglich.
(2)
Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung, der Kommission für Zulassung und Aufsicht, der Gremienvorsitzendenkonferenz, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich oder der Kommission für Jugendmedienschutz zugewiesen sind. Sie oder er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Landesmedienanstalt. Bei Abschluss des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor vertritt die oder der Vorsitzende der Versammlung die Landesmedienanstalt.
(3)
Die Direktorin oder der Direktor kann in den Fällen des § 11 Abs. 3 bis 5 und des § 109 MStV im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Versammlung oder bei deren oder dessen Verhinderung mit einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unaufschiebbare Entscheidungen anstelle der Versammlung treffen. Die Versammlung ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →