Jurafuchs

§ 66a

SächsPVDG
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
Für die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen durch die Polizei gilt § 66 Absatz 1 entsprechend.
(2)
Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Durchführung der Maßnahme unvermeidbar ist und zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3)
Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, kann die Telekommunikationsverbindung auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgerätes unterbrochen oder verhindert werden, indem ein räumlicher Bereich, insbesondere eine Funkzelle, technisch blockiert wird.
(4)
Über die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 sind die betroffenen Diensteanbieter zu informieren.
(5)
1Die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(5) Die Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsverbindungen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
2.
soweit bekannt, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu blockierenden Anschlusses oder des Endgerätes,
3.
im Fall des Absatzes 4 die Bezeichnung der Funkzelle oder des räumlichen Bereichs, in dem sich das zu blockierende Endgerät befinden soll,
4.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
5.
der Sachverhalt sowie
6.
die Begründung.

3Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

(6)
1Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 5 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich(6) Auf Grund einer Anordnung nach Absatz 5 ist jeder Diensteanbieter verpflichtet, unverzüglich
1.
bestehende Telekommunikationsverbindungen bekannter, zur Telekommunikation nutzbarer Endgeräte zu unterbrechen oder dies von Beginn an zu verhindern, oder
2.
jede Telekommunikationsverbindung in einem bestimmten räumlichen Bereich technisch zu blockieren.

2Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.50 Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.50

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