Jurafuchs

§ 61

SächsPVDG
Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1.
dies zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind,
2.
gegen die Person eine Maßnahme nach § 21 Absatz 2 angeordnet wird und Tatsachen die Annahme begründen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der anlassgebenden Straftaten abzuhalten und Verstöße gegen Aufenthaltsanordnungen oder Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 zu verhüten, oder
3.
das Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Maßnahme sie von deren Begehung abhalten soll.

2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bestimmtes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 3 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bestimmtes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(2)
1Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. 2Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung des Überwachungszwecks nicht ausreichend ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 3Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. 5Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. 7Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:(2) Die Polizei kann mit Hilfe des von der Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung des Überwachungszwecks nicht ausreichend ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Es ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden; dennoch erhobene Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
1.
zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie von Straftaten gegen die in Nummer 1 genannten Rechtsgüter,
3.
zur Feststellung von Verstößen gegen Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und sonstigen Nachstellungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b oder d, gegen Aufenthaltsanordnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 oder gegen Kontaktverbote nach § 21 Absatz 2 Satz 3,
4.
zur Verfolgung einer Straftat nach § 106,
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

8Soweit es sich bei der in Satz 7 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 9Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. 10Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. 11Die in Satz 1 und Satz 2 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. 12Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. 13Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen. Soweit es sich bei der in Satz 7 Nummer 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 7 hat die Verarbeitung der Standortdaten automatisiert zu erfolgen. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Die in Satz 1 und Satz 2 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu Zwecken nach Satz 7 weiterverarbeitet werden. Jeder Abruf der Daten ist gemäß § 32 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 94 zu löschen.

(3)
1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 3In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird.(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Polizei. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. In diesem Fall ist eine gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn sie durch das Gericht abgelehnt wird.
(4)
In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, Maßnahmen nach § 19 Absatz 1 oder § 21 Absatz 2 angeordnet worden sind,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung.
(5)
1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die wesentlichen Gründe.
(6)
1Im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist die Erstellung eines Bewegungsbildes nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet wird. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. 4Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.(6) Im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist die Erstellung eines Bewegungsbildes nur zulässig, soweit dies durch richterliche Anordnung auf Antrag der Polizei ausdrücklich gestattet wird. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Sie ist auf höchstens zwei Monate zu befristen; eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung noch vorliegen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(7)
1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.43(7) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.43

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