(1)1Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate untersagen, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). 2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. 3Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.(1) Die Polizei kann zum Zweck der Verhütung von Straftaten einer Person für höchstens drei Monate untersagen, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person oder die Wahrnehmung anderer berechtigter Interessen beschränken. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
(2)1Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten anderen Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten anderen Bereich zu entfernen (Aufenthaltsgebot) oder sich in bestimmten Bereichen aufzuhalten (Aufenthaltsverbot), wenn1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begehen wird, oder
2.das Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird.
2Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. 3Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann die Polizei auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). 4Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Für Maßnahmen nach Absatz 2 gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3. Soweit es sich bei der in Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann die Polizei auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese von der Vorbereitung der drohenden Straftat Kenntnis haben, diese aus der Tat Vorteile ziehen werden oder die Person sich ihrer zur Begehung bedienen wird (Kontaktverbot). Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als zwei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Für Maßnahmen nach Absatz 2 gilt im Übrigen Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3)1Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht auf schriftlichen Antrag der Polizei. 2Die Anordnung ist sofort vollziehbar. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. 4In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 5Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 6Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird.(3) Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht auf schriftlichen Antrag der Polizei. Die Anordnung ist sofort vollziehbar. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn die Bestätigung durch das Gericht abgelehnt wird.
(4)In dem schriftlichen Antrag nach Absatz 3 Satz 1 sind anzugeben:1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
(5)1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben:(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.die wesentlichen Gründe.
(6)1Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. 2Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.17(6) Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen der Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2029 von der Staatsregierung geprüft. Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.17