Jurafuchs

§ 62b

SächsPVDG
Anlassbezogene nachträgliche Fernidentifizierung
Besondere Befugnisse zur Datenerhebung und besondere Maßnahmen
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit anlassbezogen aus Daten zu Gesicht oder Stimme einer Person, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erlangt hat, biometrische Daten gewinnen und diese mit biometrischen Daten, die sie aus anderen bereits rechtmäßig in polizeilichen Systemen gespeicherten Daten gewonnen hat, auf Übereinstimmungen abgleichen, soweit dies zur Identifizierung einer Person oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. 2Der Abgleich muss zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingend erforderlich sein. 3Aus dem Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangte Daten oder Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwendet werden.(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit anlassbezogen aus Daten zu Gesicht oder Stimme einer Person, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben erlangt hat, biometrische Daten gewinnen und diese mit biometrischen Daten, die sie aus anderen bereits rechtmäßig in polizeilichen Systemen gespeicherten Daten gewonnen hat, auf Übereinstimmungen abgleichen, soweit dies zur Identifizierung einer Person oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der Person erforderlich ist. Der Abgleich muss zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit zwingend erforderlich sein. Aus dem Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangte Daten oder Daten nach § 79a Absatz 4 Satz 3 dürfen bei Maßnahmen nach Satz 1 nicht verwendet werden.
(2)
1Die Polizei kann anlassbezogen einen Abgleich gemäß Absatz 1 auch in der Weise vornehmen, dass sie aus öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet biometrische Daten gewinnt und diese mit biometrischen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten darf oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, automatisiert abgleichen, sofern(2) Die Polizei kann anlassbezogen einen Abgleich gemäß Absatz 1 auch in der Weise vornehmen, dass sie aus öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet biometrische Daten gewinnt und diese mit biometrischen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten darf oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, automatisiert abgleichen, sofern
1.
dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und
2.
die Identifizierung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Zielperson, von der die Gefahr ausgeht, auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.

2Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit auf eine zumindest der Art nach konkretisierte Weise eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat begehen wird, die sich gegen die Rechtsgüter nach Satz 1 Nummer 1 richtet, oder
2.
das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

3Ein Abgleich der biometrischen Daten nach Satz 1 mit im Internet in Echtzeit übertragenen Video-, Ton- und Bilddateien ist ausgeschlossen. 4Soweit es sich bei der in Satz 1 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Ein Abgleich der biometrischen Daten nach Satz 1 mit im Internet in Echtzeit übertragenen Video-, Ton- und Bilddateien ist ausgeschlossen. Soweit es sich bei der in Satz 1 in Bezug genommenen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3)
1Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der die Gefahr ausgeht. 2Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch zur gezielten Suche nach einer Person durchgeführt werden, soweit deren in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Rechtsgüter gefährdet sind.(3) Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 dürfen sich nur gegen eine Person richten, von der die Gefahr ausgeht. Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch zur gezielten Suche nach einer Person durchgeführt werden, soweit deren in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte Rechtsgüter gefährdet sind.
(4)
1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen biometrischen Daten und die im Rahmen von Absatz 2 erhobenen öffentlich zugänglichen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 oder 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs und die zur Durchführung des Abgleichs gewonnenen und erhobenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.(4) Die zur Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gewonnenen biometrischen Daten und die im Rahmen von Absatz 2 erhobenen öffentlich zugänglichen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 oder 2 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs und die zur Durchführung des Abgleichs gewonnenen und erhobenen Daten gespeichert werden. Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.
(5)
Für die Verarbeitung von öffentlich zugänglichen Daten gilt § 76 Absatz 1 und 5.
(6)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. 2Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. 3In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(6) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Polizeibedienstete oder ein Polizeibediensteter anordnen. Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, zu deren Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung die Maßnahme angeordnet wird,
2.
die biometrischen Daten, die dieser Person zuzuordnen sind und die Daten, die zum Abgleich herangezogen werden sollen,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

4Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 2 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 2 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden.

(7)
1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System zur Datenverarbeitung und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6Für Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 8Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.(7) Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. Für die Protokollierung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch das eingesetzte automatisierte System zur Datenverarbeitung und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 2 zu informieren. § 94 bleibt unberührt. Für Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.
(8)
Das Staatsministerium des Innern hat nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten technisch-organisatorische Einzelheiten in einer zu veröffentlichenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen:
1.
die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten,
2.
das technische Verfahren,
3.
die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung,
4.
die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden automatisierten Systems sowie
5.
die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 7 Satz 5.

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