Jurafuchs

§ 80

SächsPVDG
Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Verdächtigen und Anlasspersonen
Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt hat, zur künftigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten vorsorgend speichern von:(1) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten erhoben oder erlangt hat, zur künftigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten vorsorgend speichern von:
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, und
4.
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

2Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf eine vorsorgende Speicherung nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung oder Verfolgung erforderlich ist. Zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf eine vorsorgende Speicherung nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person Straftaten begehen wird und gerade die Weiterverarbeitung der gespeicherten Daten zu deren Verhütung oder Verfolgung erforderlich ist.

(2)
1Zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen kann die Polizei vorsorgend speichern:(2) Zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen kann die Polizei vorsorgend speichern:
1.
die Grunddaten gemäß § 1 Absatz 1 der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist,
2.
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale gemäß § 1 Absatz 2 der BKA-Daten-Verordnung,
3.
personengebundene Hinweise nach § 79 Absatz 4,
4.
die sachbearbeitende Polizeidienststelle und die Vorgangsnummer oder das Aktenzeichen,
5.
die Tatzeiten und Tatorte sowie
6.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten.

2Von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können weitere personenbezogene Daten gemäß § 2 der BKA-Daten-Verordnung vorsorgend gespeichert werden. 3Von Personen nach Absatz 1 Satz 2 können, soweit erforderlich, weitere personenbezogene Daten gespeichert werden. Von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können weitere personenbezogene Daten gemäß § 2 der BKA-Daten-Verordnung vorsorgend gespeichert werden. Von Personen nach Absatz 1 Satz 2 können, soweit erforderlich, weitere personenbezogene Daten gespeichert werden.

(3)
Wird eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie oder ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind die Daten zu löschen, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
(4)
Für die weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 2 gilt § 79a Absatz 2. 67

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