(1)1Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung der konkreten Aufgabe und des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich ist. 2Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 3Hierzu sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung für die Erfüllung der Aufgaben noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). 4Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten und beginnen an dem Tag, an dem die Polizei Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat. 5Soweit die weitere Speicherung der Daten erforderlich ist, sind die Gründe hierfür und die Dauer der bestimmten Aussonderungsprüffrist zu dokumentieren.(1) Personenbezogene Daten dürfen solange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung der konkreten Aufgabe und des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich ist. Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Hierzu sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung für die Erfüllung der Aufgaben noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen fünf Jahre, bei Jugendlichen drei Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten und beginnen an dem Tag, an dem die Polizei Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat. Soweit die weitere Speicherung der Daten erforderlich ist, sind die Gründe hierfür und die Dauer der bestimmten Aussonderungsprüffrist zu dokumentieren.
(2)Bei der Festlegung von Aussonderungsprüffristen für gemäß § 80 vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten sind insbesondere die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und die Herkunft der Daten zu berücksichtigen.
(3)1Die Aussonderungsprüffristen für vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nicht überschreiten in Bezug auf Personen nach:(3) Die Aussonderungsprüffristen für vorsorgend gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nicht überschreiten in Bezug auf Personen nach:1.§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre,
2.§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
3.§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4.§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Erwachsenen zwei Jahre, bei Jugendlichen und Kindern ab Vollendung des siebten Lebensjahres ein Jahr,
5.§ 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, soweit die Speicherung
6.§ 80a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Bezug auf
7.§ 80b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für vermisste Personen fünf Jahre und für hilflose oder gefährdete Personen zwei Jahre,
2Abweichend von der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmten Frist gilt, dass im Fall einer Erstspeicherung diese bei Erwachsenen nicht länger als drei Jahre und bei Jugendlichen nicht länger als zwei Jahre betragen darf. 3Die Aussonderungsprüffristen nach Satz 1 beginnen an dem Tag, an dem die vorsorgende Speicherung erfolgt ist, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Abweichend von der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bestimmten Frist gilt, dass im Fall einer Erstspeicherung diese bei Erwachsenen nicht länger als drei Jahre und bei Jugendlichen nicht länger als zwei Jahre betragen darf. Die Aussonderungsprüffristen nach Satz 1 beginnen an dem Tag, an dem die vorsorgende Speicherung erfolgt ist, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4)1Liegen bei Ablauf der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aussonderungsprüffrist weiterhin relevante Umstände vor oder sind neue relevante Umstände hinzugetreten, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt werden; anderenfalls sind die Daten zu löschen. 2In den Fällen des(4) Liegen bei Ablauf der nach Absatz 3 Satz 1 bestimmten Aussonderungsprüffrist weiterhin relevante Umstände vor oder sind neue relevante Umstände hinzugetreten, kann eine erneute Aussonderungsprüffrist nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt werden; anderenfalls sind die Daten zu löschen. In den Fällen des1.Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Aussonderungsprüffrist höchstens zweimal verlängert werden,
2.Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a kann die Aussonderungsprüffrist um ein Jahr verlängert werden.
3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a darf die Aussonderungsprüffrist insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a darf die Aussonderungsprüffrist insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.
(5)Das Staatsministerium des Innern hat das Nähere zum Verfahren in einer nach Anhörung der oder des Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erlassenden Verwaltungsvorschrift zu regeln und insbesondere zu bestimmen:1.von der vorsorgenden Speicherung ausgenommene Sachverhalte,
2.Anforderungen an die erforderliche Prüfung, die Zulässigkeit und den Umfang der vorsorgenden Speicherungen nach den §§ 80 bis 80c,
3.Anforderungen an die erstmalige Festsetzung, die Verlängerung und an Ausnahmen von der Verlängerung von Aussonderungsprüffristen nach den Absätzen 2 bis 4,
4.bestehende Löschungsverpflichtungen,
5.Anforderungen an die Dokumentationspflichten der Entscheidung, die der vorsorgenden Speicherung zugrunde liegt, und zur Bestimmung und Verlängerung von Aussonderungsprüffristen,
6.ein Verfahren, das durch technische und organisatorische Vorkehrungen die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an