(1)
1Die Polizei kann bei den nachfolgenden Maßnahmen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erheben:(1) Die Polizei kann bei den nachfolgenden Maßnahmen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erheben:
1.
Datenerhebung nach § 56,
2.
offene Beobachtung mittels Bildübertragung nach § 57 Absatz 1,
3.
offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 57 Absatz 2 und 3,
4.
Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 63 Absatz 1 und 2,
5.
Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 65 Absatz 1 sowie
6.
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Standorterhebung nach § 68 Absatz 2.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 3In diesen Fällen ist auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hinzuweisen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen ist auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hinzuweisen.
(2)
1Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn dies für die Übersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung von Verkehrsmaßnahmen und Unglücksfällen oder Verkehrsunfällen im Einzelfall erforderlich ist. 2Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum offen Übersichtsbildübertragungen anfertigen, wenn dies für die Übersichtlichkeit der Lage zur Lenkung und Leitung von Verkehrsmaßnahmen und Unglücksfällen oder Verkehrsunfällen im Einzelfall erforderlich ist. Eine Identifikation von Personen oder Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
1Soweit in den Fällen des Absatz 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. 2Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.55(3) Soweit in den Fällen des Absatz 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. Unbemannte Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.55