Jurafuchs

§ 57a

SächsPVDG
Anwendungen zur automatisierten Verarbeitung von an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen offen erhobenen personenbezogenen Daten, Verordnungsermächtigung
Allgemeine Befugnisse zur Datenerhebung
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann bei Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in Echtzeit Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung verwenden zur Erkennung und Auswertung von:(1) Die Polizei kann bei Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in Echtzeit Anwendungen zur automatisierten Datenverarbeitung verwenden zur Erkennung und Auswertung von:
1.
Bewegungsmustern, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, oder
2.
Mustern bezogen auf Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes , Messer und gefährliche Gegenstände.

2Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüft die Polizei unverzüglich, ob mit Straftaten von erheblicher Bedeutung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. 3Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, kann die Polizei eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen. 4Die Polizei kann in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobenen personenbezogenen Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unerlässlich ist. Sofern Muster nach Satz 1 erkannt werden, prüft die Polizei unverzüglich, ob mit Straftaten von erheblicher Bedeutung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 2 vor, kann die Polizei eine automatisierte Nachverfolgung der für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 verantwortlichen Personen durch ihre Kennzeichnung in den vorliegenden Bildübertragungen und -aufzeichnungen vornehmen. Die Polizei kann in Bezug auf die jeweils nachverfolgten Personen nach Satz 3 eine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung von in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobenen personenbezogenen Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme durchführen, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer Person vorliegt, sofern die Abwehr dieser Gefahr auf diese Weise unerlässlich ist.

(2)
1Die Polizei kann durch Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobene personenbezogene Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme zu Zwecken der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung verarbeiten, sofern dies unerlässlich ist(2) Die Polizei kann durch Maßnahmen nach § 57 Absatz 2 und 3 in öffentlich zugänglichen Bereichen erhobene personenbezogene Daten anhand des Datenbestandes der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme zu Zwecken der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung verarbeiten, sofern dies unerlässlich ist
1.
zur Abwehr einer Gefahr, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine terroristische Straftat begehen wird oder weil das Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, soweit es die Daten der Personen betrifft, die diese Gefahr verursachen, oder
2.
zur Suche nach im Datenbestand der polizeilichen Auskunfts- und Fahndungssysteme gespeicherten

a)

b)

2Soweit es sich bei der terroristischen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht. Soweit es sich bei der terroristischen Straftat um eine Straftat handelt, die Vorbereitungshandlungen oder bloße Rechtsgutsgefährdungen erfasst, ist die Maßnahme nur zulässig, wenn im jeweiligen Einzelfall bestimmte Tatsachen die Prognose eines Geschehens begründen, dass für ein bedeutendes Individual- oder Kollektivrechtsgut im Sinne der jeweiligen Strafnorm die zurechenbare Gefahr der Verletzung besteht.

(3)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. 2Sie dürfen sich nur gegen die Person richten, von der die Gefahr ausgeht oder nur auf eine Person beziehen, für die eine Gefährdungslage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Sie dürfen sich nur gegen die Person richten, von der die Gefahr ausgeht oder nur auf eine Person beziehen, für die eine Gefährdungslage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.
(4)
1Die zur Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten und die gewonnenen biometrischen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. 3Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. 4Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs sowie die zur Durchführung des Abgleichs erhobenen und gewonnenen Daten gespeichert werden. 5Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. 6Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.(4) Die zur Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten und die gewonnenen biometrischen Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. Die in Satz 1 genannten Daten dürfen nach Maßgabe von § 79a Absatz 2 zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden. Liegt im Ergebnis des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine Datenübereinstimmung vor, ist diese unverzüglich durch Inaugenscheinnahme zu verifizieren, bevor weitere Maßnahmen getroffen werden. Soweit durch die Prüfung nach Satz 3 die Datenübereinstimmung verifiziert wurde und weitere Maßnahmen getroffen werden, können das Ergebnis des Datenabgleichs sowie die zur Durchführung des Abgleichs erhobenen und gewonnenen Daten gespeichert werden. Anderenfalls sind die Daten nach Satz 4 unverzüglich technisch spurenlos und automatisiert zu löschen. Gleiches gilt, wenn im Ergebnis der Prüfung nach Satz 3 keine Übereinstimmung der Daten festgestellt wurde.
(5)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen beauftragte Bedienstete. 2In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:(5) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf schriftlichen Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen beauftragte Bedienstete. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:
1.
der Sachverhalt, insbesondere die einzelfallbezogenen bestimmten Tatsachen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 begründen,
2.
Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die Begründung, insbesondere die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

3Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. 4Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. 5Sie kann verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 6Jede Verlängerung ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder durch von diesen hierzu beauftragte Bedienstete angeordnet werden. Die Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 ist auf höchstens sieben Tage zu befristen. Sie kann verlängert werden, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Jede Verlängerung ist auf höchstens sieben Tage zu befristen.

(6)
1Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. 2Für die Protokollierung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Datenverarbeitung vollständig zu protokollieren ist und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. 3Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. 4Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 zu informieren. 5§ 94 bleibt unberührt. 6Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 Satz 1 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. 7Die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 obliegen dem Polizeipräsidium für Service und IT. 8Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. 9Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.(6) Der Zugang zu dem automatisierten System, mit dem Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 umgesetzt werden, ist auf bestimmte qualifizierte Polizeibedienstete zu beschränken. Für die Protokollierung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 gilt § 75 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Datenverarbeitung vollständig zu protokollieren ist und die oder der Polizeibedienstete zu erfassen ist, die oder der die Maßnahme durchführt. Die Nachvollziehbarkeit des eingesetzten automatisierten Systems muss sichergestellt sein und es muss ausgeschlossen werden, dass diskriminierende Algorithmen herausgebildet oder verwendet werden. Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ist unverzüglich über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 zu informieren. § 94 bleibt unberührt. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 Satz 1 ist die Verwendung selbstlernender Systeme ausgeschlossen. Die Mitteilungspflichten nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 obliegen dem Polizeipräsidium für Service und IT. Soweit für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 oder Absatz 2 ein Hochrisiko-KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt wird, sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1689 zu erfüllen. Den Jahresbericht nach Maßgabe von Artikel 26 Absatz 10 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat das Polizeipräsidium für Service und IT zu erstellen.
(7)
Die Staatsregierung hat das Nähere zum Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln in Bezug auf:
1.
die Anforderungen an die in den Abgleich einzubeziehenden biometrischen Daten,
2.
das technische Verfahren,
3.
die Maßgaben zur Umsetzung und Absicherung der Vorgaben nach Absatz 4 zur Zweckbindung, zur Prüfung des Ergebnisses des Abgleichs und zur Löschung,
4.
die Anforderungen an die Qualitätsstandards des einzusetzenden Systems sowie
5.
die Vorgaben zur Umsetzung und Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 6 Satz 8.

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