Jurafuchs

§ 80a

SächsPVDG
Vorsorgende Speicherung von personenbezogenen Daten zu Zeuginnen und Zeugen, Opfern, Hinweisgeberinnen und -gebern, Kontakt- und Begleitpersonen
Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung, Kennzeichnung
Stand 2026-07-01
(1)
1Die Polizei kann, soweit es zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen vorsorgend speichern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass(1) Die Polizei kann, soweit es zur Verhütung oder zur Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen vorsorgend speichern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeuginnen und Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
3.
es sich um Hinweisgeberinnen und -geber und sonstige Auskunftspersonen handelt oder
4.
es sich um Kontakt- und Begleitpersonen der Personen nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 handelt.

2Die vorsorgende Speicherung zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf ohne Einwilligung der Person nur dann erfolgen, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde. Die vorsorgende Speicherung zu Personen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf ohne Einwilligung der Person nur dann erfolgen, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(2)
1Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und in Bezug auf welchen Sachverhalt die vorsorgende Speicherung der Daten erfolgt. 2Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.68(2) Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden sowie die Angabe, in Bezug auf welche Eigenschaft der Person im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und in Bezug auf welchen Sachverhalt die vorsorgende Speicherung der Daten erfolgt. Zu Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen nur die in § 80 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 bezeichneten Daten vorsorgend gespeichert werden.68

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