Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
§ 102a
SGB 12Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Kostenersatz
Stand 2026-06-30