Jurafuchs

§ 125

SGB 12
Auskunftspflicht
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Stand 2026-06-30
(1)
Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.

Meine Notizen

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