Jurafuchs

§ 133a

SGB 12
Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-06-30
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht.

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