(1)Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.(2)Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 34b Berechtigte Selbsthilfe§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung →