Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
§ 73
SGB 12Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Hilfe in anderen Lebenslagen
Stand 2026-06-30