Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
§ 41a
SGB 12Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Grundsätze
Stand 2026-06-30