Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.
§ 69
SGB 12Verordnungsermächtigung
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Stand 2026-06-30