Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
§ 64k
SGB 12Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Hilfe zur Pflege
Stand 2026-06-30