Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
§ 105
SGB 12Kostenersatz bei Doppelleistungen
Kostenersatz
Stand 2026-06-30