Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§ 128
SGB 12Zusatzerhebungen
Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Stand 2026-06-30