Jurafuchs

§ 128g

SGB 12
Auskunftspflicht
Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Stand 2026-06-30
(1)
Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.

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