(1)Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.(2)Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 102Art. 104 →