(1)Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.(2)Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 85Art. 87 →