Jurafuchs

Art. 81

BayVerf
Die Verwaltung
Stand 1998-12-15
Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.

Meine Notizen

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