(1)Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.(2)Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 71Art. 73 →