Jurafuchs

Art. 135

BayVerf
Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Stand 1998-12-15
Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.

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