Jurafuchs

Art. 161

BayVerf
Das Eigentum
Stand 1998-12-15
(1)
Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.
(2)
Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

Meine Notizen

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