Jurafuchs

Art. 6

BayVerf
Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Stand 1998-12-15
(1)
Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1.
durch Geburt;
2.
durch Legitimation;
3.
durch Eheschließung;
4.
durch Einbürgerung.
(2)
Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3)
Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →