(1)Die Staatsangehörigkeit wird erworben1.durch Geburt;2.durch Legitimation;3.durch Eheschließung;4.durch Einbürgerung.(2)Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.(3)Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 5Art. 7 →