(1)Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.(2)Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 33aArt. 44 →