(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.(2)Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 90Art. 92 →