Jurafuchs

§ 10

GastVO
Erlaubnisfreiheit
Straußwirtschaften
Stand 1971-12-02
(1)
Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein in einer Ausschankstelle bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2)
Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die hauptberuflich im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer). Weinhändler und Weinkommissionäre sind, auch wenn sie Weinbau betreiben, zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.
(3)
Wird der Weinbau von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, insbesondere von einer Familie oder einer Erbengemeinschaft, so dürfen diese insgesamt nur eine Straußwirtschaft unterhalten.

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