Jurafuchs

§ 21

GastVO
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
Stand 1971-12-02
(1)
Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15, untersagt worden ist,
2.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 15, Waren abgibt,
3.
entgegen § 13, auch in Verbindung mit § 15, den Beginn des Betriebs einer Straußwirtschaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4.
entgegen einer nach § 16 Abs. 1 angeordneten vollziehbaren Verpflichtung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 2 eine Person ohne Erlaubnis beschäftigt,
6.
eine vollziehbare Auflage nach § 20 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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