Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 5 bis 8 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
1.
bei Betrieben
2.
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder dem Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.