(1)
In einer Straußwirtschaft dürfen nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden.
(2)
Für Nebenleistungen gilt § 7 Abs. 2 des Gaststättengesetzes. Der Straußwirt darf jedoch alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft nicht verabreicht, Flaschenbier und Süßwaren auch nicht über die Straße abgeben.