Jurafuchs

§ 7

GastVO
Toilettenräume
Mindestanforderungen an die Räume
Stand 1971-12-02
(1)
Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und ausschließlich für die Nutzung durch Gäste bestimmt sein. Für Damen und Herren müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume vorhanden sein.
(2)
In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
(3)
Toilettenräume für Gäste müssen lüftbare und beleuchtbare Vorräume mit Waschbecken, Seifenspender und unter hygienischen Aspekten unbedenklicher Handtrocknungseinrichtung haben. Seife und Handtrocknungseinrichtung dürfen nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,5 m mit einem waschfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein.
(4)
Die nach den Absätzen 1 und 2 notwendigen Toilettenräume dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt sein und für deren Nutzung durch Gäste darf ein Entgelt nicht erhoben werden.

Meine Notizen

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