Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten unbeschadet der jeweils einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Baurechts, des Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutzrechts, des Umweltschutzrechts sowie des Hygiene- und Lebensmittelrechts, die §§ 5 bis 9.
§ 4
GastVOAnwendung anderer Vorschriften
Mindestanforderungen an die Räume
Stand 1971-12-02