Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei eine Aufstellung der zum Ausschank vorgesehenen Weine nach Menge und Bezeichnung mitzuteilen.
§ 13
GastVOAnzeige
Straußwirtschaften
Stand 1971-12-02