Jurafuchs

§ 18

GastVO
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
Sperrzeiten
Stand 1971-12-02
(1)
Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Meine Notizen

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