(1)
Die Küche muss den betrieblichen Verhältnissen entsprechend mindestens eine Wasserzapfstelle und eine besondere Handwaschgelegenheit jeweils mit fließendem kaltem und warmem Wasser sowie einen Schmutzwasserausguss haben. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten. Die hygienisch einwandfreie Aufbewahrung der Lebensmittel muss sichergestellt sein.
(2)
Der Fußboden der Küche sowie ihrer Nebenräume muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände sind bis zur Höhe von mindestens 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen Belag oder Anstrich zu versehen. Die Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(3)
Wenn eine ausreichende Lüftung über Fenster nicht möglich ist, müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein. Die Entlüftung muss über das Dach erfolgen, wenn dies zum Schutz der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigung erforderlich ist. An Fenstern und Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.