Schank- und Speiseräume sowie andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienende Räume müssen übersichtlich sein. Die im Fluchtweg dieser Räume liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Eine ausreichende Lüftung aller Räume der Gaststätte über Fenster oder entsprechende lüftungstechnische Anlagen muss gewährleistet sein.
§ 6
GastVOSchank- und Speisewirtschaften
Mindestanforderungen an die Räume
Stand 1971-12-02