Die §§ 10 bis 14 gelten für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Erlaubnisfreie Betriebe nach § 26 des Gaststättengesetzes§ 16 Anzeigepflicht, Erlaubnis →