(1)
Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes keiner Erlaubnis bedarf, verbleibt es in denjenigen Straußwirtschaften, die im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung länger als vier Monate im Jahr ausgeschenkt haben, bei der durchschnittlichen Ausschankdauer.
(2)
Soweit der Ausschank selbsterzeugten Weines nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes in den übrigen Straußwirtschaften erlaubnisfrei ist, darf der Ausschank des Weines nur innerhalb von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr in einer Ausschankstelle erfolgen.